Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

→ Überlegen Sie sich gut, ob Sie der Vorladung Folge leisten.

→ Sie haben das Recht zu Schweigen.

→ Machen Sie nicht vorschnell Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden.

Ob und wie sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren äußert, bleibt ihm überlassen. Es gibt keine Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, es sei denn sie ist von der zuständigen Staatsanwaltschaft angeordnet worden.

Wenn Sie zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden, ist Vorsicht geboten. In keinem Fall sollte der Vernehmungstermin unbedarft wahrgenommen und unbedacht Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht werden. Das Verlangen, die Angelegenheit direkt aus der Welt schaffen zu wollen, ist verständlicherweise groß. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass der unvorbereitete Gang zur Beschuldigtenvernehmung ein nicht zu unterschätzendes Risiko darstellt. Die besonders geschulten polizeilichen Vernehmungsbeamten sind dem unerfahrenen Bürger haushoch überlegen. Sie werden nicht preisgeben, wie weit die Ermittlungen bereits fortgeschritten und welche Informationen bereits zusammengetragen sind. Gehen Sie unvorbereitet in eine Beschuldigtenvernehmung haben Sie daher ein massives Informationsdefizit.

Um in einer Vernehmungssituation auf Augenhöhe agieren zu können, ist die möglichst vollständige Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakten, strafprozessuales Fachwissen und Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden erforderlich.

Bevor wir mit einem Mandanten in eine Beschuldigtenvernehmung gehen, schaffen wir daher zunächst Waffengleichheit mit den Ermittlungsbehörden, indem wir Einsicht in deren Akten nehmen. Erst danach kann gemeinsam mit dem Mandanten entschieden werden, ob Angaben zur Sache gemacht werden und ob dies im Rahmen einer Vernehmung oder besser durch schriftliche Stellungnahme erfolgen soll.

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