Strafbefehl

→ Der Strafbefehl kann die gleiche Wirkung entfalten, wie ein gerichtliches Urteil.

→ Beachten Sie die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zugang des Strafbefehls.

Was zunächst wie die schärfere Form eines Bußgeldbescheides anmuten mag, ist ein echtes Strafverfahren mit allen negativen Konsequenzen. Denn wenn gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig ein Rechtsbehelf eingelegt wird, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).

Der Strafbefehl ist bei den Staatsanwaltschaften ein beliebtes Mittel, weil sich so der Arbeitsaufwand für eine Gerichtsverhandlung vermeiden lässt. Für Sie bedeutet das aber, dass Ihre Argumente möglicherweise gar nicht gehört werden.

Mit einem Strafbefehl können unter anderem Geldstrafe, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis und in Ausnahmefällen auch Freiheitsstrafe festgesetzt werden. Das bedeutet, dass Sie auch bei einer Ahndung durch Strafbefehl als vorbestraft gelten können.

Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, findet eine Gerichtsverhandlung statt, in der sich der Angeklagte gegen die strafrechtlichen Vorwürfe verteidigen und die eigenen Argumente vortragen kann. Dafür ist allerdings die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zugang des Strafbefehls zwingend einzuhalten. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nur noch in eng umgrenzten Ausnahmefällen angegriffen werden.

zurück