Untersuchungshaft

→ Überlassen Sie nicht dem Gericht die Auswahl Ihres Verteidigers.

→ Durch konsequente Verteidigung kann auf die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls hingewirkt werden.

Gemäß § 112 Abs. 1 StPO kann gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der ihm vorgeworfenen Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt. Als Haftgründe kommen die Flucht des Beschuligten oder die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr und die Wiederholungsgefahr in Betracht. Bei besonders schweren Straftaten kann die Untersuchungshaft auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes angeordnet werden.

Wird die Untersuchungshaft angeordnet, besteht ein Fall der notwenigen Verteidigung. Das bedeutet, dass dem Beschuldigten – auch gegen seinen Willen – ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, wenn der Beschuldigte selbst keinen Verteidiger benennt. Der Beschuldigte sollte die Auswahl seines Verteidigers nicht dem Gericht überlassen. Auch der vom Beschuldigten gewählte Verteidiger kann als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, sodass dessen Honorar zunächst von der Staatskasse getragen wird.

Auch wenn das Gericht die Untersuchungshaft zunächst angeordnet hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in der Justizvollzugsanstalt bleiben muss. Mit den Rechtsbehelfen der Haftprüfung und Haftbeschwerde kann gegen den Haftbefehl gerichtlich vorgegangen und den zunächst angenommenen Haftgründe entgegengetreten werden.

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